Entlassmanagement 2026: Was der neue Rahmenvertrag für Krankenhäuser bedeutet
Das Entlassmanagement ist längst kein administrativer Randprozess mehr, sondern einer der am stärksten regulierten und gleichzeitig operativ anspruchsvollsten Abläufe im Krankenhaus. Es entscheidet darüber, ob die Versorgung nach dem stationären Aufenthalt lückenlos weitergeht – und es entscheidet mittelbar darüber, wie planbar Bettenkapazitäten und Patientenfluss im Haus sind.
Rechtliche Grundlage ist § 39 Absatz 1a SGB V, konkretisiert im „Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung“ zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG). Mit der 14. Änderungsvereinbarung vom 19.11.2025 liegt eine neue Fassung vor, die zum 01.04.2026 in Kraft tritt.
Dieser Beitrag ordnet ein, was der Rahmenvertrag inhaltlich regelt, was sich zum 01.04.2026 konkret ändert und warum Entlassmanagement in der Praxis vor allem ein operatives Koordinationsthema bleibt – über ärztlichen Dienst, Pflege, Sozialdienst, Case Management, Krankenhausapotheke, Transport und externe Nachversorger hinweg.
Die operativen Grundlagen dazu beschreibt der Beitrag zum Entlassmanagement im Krankenhaus.
Welche Rolle KI dabei realistisch spielen kann, behandelt der Beitrag zu Künstliche Intelligenz im Entlassmanagement.
Die technische Datengrundlage beschreibt der Beitrag zu HL7, FHIR und ISiK im Krankenhaus.
Die Auswirkungen auf Belegung und Planbarkeit beschreibt der Beitrag zu Krankenhauskapazität und Bettenmanagement.
Was regelt der Rahmenvertrag Entlassmanagement?
§ 39 Absatz 1a SGB V verankert einen Anspruch der Versicherten auf ein Entlassmanagement als Teil der Krankenhausbehandlung. Das Krankenhaus ist damit nicht nur für die medizinische Behandlung verantwortlich, sondern auch für die Organisation des Übergangs in die Anschlussversorgung. Der Rahmenvertrag konkretisiert diese Vorgabe: Er beschreibt Aufgaben, Zuständigkeiten, Fristen, Formulare und Kommunikationswege zwischen Krankenhaus, Krankenkassen, Pflegekassen und den weiterbehandelnden Leistungserbringern.
Der Anwendungsbereich umfasst die Versorgung nach vollstationärer und – im vertraglich geregelten Umfang – nach weiteren Krankenhausbehandlungen. Adressat ist immer das Krankenhaus als Organisation, nicht die einzelne Berufsgruppe. Das ist ein wesentlicher Punkt: Die Verantwortung für ein funktionierendes Entlassmanagement lässt sich organisatorisch delegieren, aber nicht auslagern.
Leitend ist ein patientenzentrierter Ansatz. Das Entlassmanagement soll sich am individuellen Versorgungsbedarf orientieren, die Versorgungskontinuität sichern und Versorgungsbrüche vermeiden. Dazu gehört auch, dass Patientinnen und Patienten informiert werden und in die Planung einbezogen sind – einschließlich der erforderlichen Einwilligung in das Entlassmanagement und die damit verbundene Datenverarbeitung.
Ebenso leitend ist der Grundsatz „ambulant vor stationär“: Anschlussversorgung soll, soweit medizinisch und pflegerisch vertretbar, im gewohnten Umfeld erfolgen. Für das Krankenhaus bedeutet das, ambulante Versorgungsoptionen früh mitzudenken, statt sie erst zu prüfen, wenn eine stationäre Anschlusslösung nicht verfügbar ist.
- Rechtsgrundlage: § 39 Absatz 1a SGB V
- Vertragspartner: GKV-Spitzenverband, KBV, DKG
- Aktuelle Fassung: 14. Änderungsvereinbarung vom 19.11.2025
- Inkrafttreten: 01.04.2026
- Ziel: Versorgungskontinuität und Vermeidung von Versorgungsbrüchen
- Grundsatz: patientenzentriert, „ambulant vor stationär“
Der Rahmenvertrag beschreibt einen Prozess, nicht ein Dokument. Wer Entlassmanagement als Formularaufgabe organisiert, erfüllt die Vorgabe formal und verliert sie operativ.
Entlassmanagement beginnt nicht am Entlasstag
Der Rahmenvertrag geht von einem frühzeitigen Beginn aus: Bereits zu Beginn der Krankenhausbehandlung ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang nach der Entlassung ein Versorgungsbedarf besteht. Dieses initiale Assessment ist der eigentliche Startpunkt des Entlassmanagements – nicht die ärztliche Entscheidung, dass ein Patient entlassfähig ist.
Aus dem Assessment folgt ein individueller Entlassplan. Er hält fest, welche Leistungen, Hilfsmittel, Anschlussversorgungen und Termine erforderlich sind, wer sie veranlasst und bis wann. Bei komplexem Versorgungsbedarf – etwa bei Pflegebedürftigkeit, drohender Pflegebedürftigkeit, außerklinischem Intensivpflegebedarf oder fehlender häuslicher Versorgungssituation – ist ein differenziertes, multiprofessionelles Vorgehen erforderlich.
Genau hier entsteht in der Praxis die erste große Lücke. Das Assessment findet statt, die Erkenntnis wird dokumentiert – aber sie wird nicht in nachvollziehbare, terminierte und zugeordnete Aufgaben überführt. Der Versorgungsbedarf ist dann bekannt, ohne dass jemand für die nächste Handlung sichtbar verantwortlich ist. Wie sich das auf die Praxis auswirkt, beschreibt der Beitrag zum Entlassmanagement im Krankenhaus ausführlich.
- Frühzeitiges Assessment zu Beginn der Behandlung
- Individueller, dokumentierter Entlassplan
- Erkennen komplexer Versorgungsbedarfe
- Frühzeitige Einbindung von Sozialdienst und Case Management
- Klare organisatorische Verantwortung des Krankenhauses
- Einwilligung und Information der Patientinnen und Patienten
Vom Assessment zum konkreten Entlassplan
Ein belastbarer Entlassplan übersetzt festgestellten Bedarf in konkrete Schritte. Aus „Patient benötigt pflegerische Unterstützung“ wird eine Kette einzelner Handlungen: Antrag, Genehmigung, Verordnung, Beschaffung, Terminvereinbarung, Übergabe. Jeder dieser Schritte hat einen Adressaten, eine Vorlaufzeit und einen Status – und genau diese drei Informationen fehlen in vielen Häusern in konsolidierter Form.
Der Rahmenvertrag adressiert dabei ein breites Leistungsspektrum. Für das Krankenhaus heißt das: Der Entlassplan ist selten monothematisch. Häufig laufen mehrere Stränge parallel, mit unterschiedlichen Beteiligten und unterschiedlichen Fristen, die alle auf denselben Entlasstermin zulaufen.
Operativ entscheidend ist die Frage, welcher Strang der langsamste ist. Der Entlasstermin wird nicht durch die Summe der Aufgaben bestimmt, sondern durch die kritische Aufgabe mit der längsten Vorlaufzeit – typischerweise eine externe Zusage oder eine Kostenübernahme.
- Pflegerische Weiterversorgung und Pflegeüberleitung
- Rehabilitation (ambulant, stationär, geriatrisch)
- Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
- Häusliche Krankenpflege
- Kurzzeitpflege und Übergangsversorgung
- Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
- Außerklinische Intensivpflege
- Haushaltshilfe
- Entlassmedikation und Verordnungen
- Krankentransport und Transportkoordination
Ein Entlassplan ohne Termine und Zuständigkeiten ist eine Bedarfsliste. Erst mit Fälligkeit und Verantwortlichkeit wird er steuerbar.
Kommunikation mit Krankenkassen und Versorgungspartnern
Ein erheblicher Teil des Entlassmanagements besteht aus Kommunikation mit Beteiligten außerhalb des Krankenhauses. Kranken- und Pflegekassen müssen Anträge prüfen und Leistungen genehmigen; weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte, Pflegedienste, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Hilfsmittelanbieter und Transportdienste müssen Kapazitäten zusagen und Termine bestätigen.
Diese Kommunikation ist zeitkritisch, weil sie nicht im Haus getaktet ist. Externe Partner arbeiten mit eigenen Bearbeitungszeiten, Sprechzeiten und Genehmigungswegen. Eine Anfrage, die einen Tag zu spät gestellt wird, kostet häufig nicht einen Tag, sondern bis zum nächsten Bearbeitungsfenster. Genau daraus entstehen Entlassverzögerungen, die medizinisch nicht begründbar sind.
Für Krankenhäuser folgt daraus eine praktische Konsequenz: Der Status externer Vorgänge muss intern sichtbar sein. Ob eine Kostenübernahme angefragt, in Prüfung, genehmigt oder abgelehnt ist, darf nicht ausschließlich in einem Postfach oder in einer persönlichen Notiz stehen.
- Krankenkassen: Anträge, Kostenübernahmen, Rückfragen
- Pflegekassen: Pflegegrad, Pflegeleistungen, Übergangsversorgung
- Weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte
- Ambulante Pflegedienste und Intensivpflegedienste
- Rehabilitationseinrichtungen
- Pflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- Hilfsmittel-, Apotheken- und Transportpartner
Der Entlassbrief als zentrale Informationsschnittstelle
Der Entlassbrief ist das zentrale Dokument des Übergangs. Er ist die Grundlage dafür, dass die weiterbehandelnde Ärztin oder der weiterbehandelnde Arzt ohne Informationsverlust anschließen kann. Der Rahmenvertrag beschreibt hierzu inhaltliche Mindestanforderungen, die in der Praxis erstaunlich häufig unvollständig bleiben – nicht aus fachlichen Gründen, sondern weil der Brief unter Zeitdruck am Entlasstag entsteht.
Inhaltlich geht es um mehr als eine Zusammenfassung des Aufenthalts. Der Entlassbrief muss handlungsfähig machen: Was wurde festgestellt, was wurde getan, was ist ab morgen zu tun, und wen kann man bei Rückfragen erreichen?
Operativ ist der Entlassbrief zugleich ein typischer Engpass. Ist er nicht geschrieben, freigegeben und übermittelt, ist die Entlassung faktisch blockiert – unabhängig davon, dass die medizinische Entscheidung längst getroffen wurde.
- Patientendaten und Angaben zum Krankenhaus
- Aufnahme- und Entlassdatum
- Diagnosen und relevante Nebendiagnosen
- Befunde und relevante Untersuchungsergebnisse
- Epikrise und Behandlungsverlauf
- Durchgeführte Therapie und Eingriffe
- Medikation bei Entlassung inklusive Änderungen
- Empfehlungen zur Weiterbehandlung
- Veranlasste Anschlussversorgung und Termine
- Ansprechpartner und Kontaktdaten für Rückfragen
Der Entlassbrief ist keine Dokumentationspflicht am Ende des Prozesses, sondern die Schnittstelle, an der die Versorgungskontinuität entweder gesichert oder unterbrochen wird.
Verordnungen und weitere Leistungen im Entlassmanagement
Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte bestimmte Leistungen verordnen, um die unmittelbare Anschlussversorgung sicherzustellen. Der Rahmenvertrag und die vertraglichen Regelungen zur vertragsärztlichen Versorgung legen dafür den Umfang und die Grenzen fest – insbesondere hinsichtlich zeitlicher Befristungen und Mengenbegrenzungen, etwa bei Arzneimitteln und häuslicher Krankenpflege.
Wichtig ist das richtige Verständnis dieser Befugnis: Sie ist eine Überbrückung, keine Übernahme der vertragsärztlichen Versorgung. Ziel ist, dass es zwischen Entlassung und erster ambulanter Vorstellung keine Versorgungslücke gibt. Der konkrete Umfang – etwa welche Verordnungsarten in welcher Reichweite möglich sind – richtet sich nach den jeweils geltenden vertraglichen Bestimmungen und ist im Haus verbindlich zu regeln.
Für die Praxis empfiehlt es sich, Verordnungen im Entlassmanagement als eigenen, prüfbaren Prozessschritt zu führen: veranlasst, ausgestellt, an die Patientin oder den Patienten beziehungsweise an den Leistungserbringer übergeben. Eine ausgestellte, aber nicht übergebene Verordnung ist operativ nicht erledigt.
- Arzneimittelverordnung zur Überbrückung nach Entlassung
- Verordnung häuslicher Krankenpflege im geregelten Umfang
- Hilfsmittel- und Heilmittelverordnung nach Vorgabe
- Krankentransport bzw. Krankenfahrten
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im vertraglich geregelten Rahmen
Verordnungen im Entlassmanagement sind zeitlich und im Umfang begrenzt. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der vertraglichen Regelungen von GKV-Spitzenverband, KBV und DKG.
Was ändert sich ab dem 01.04.2026?
Die 14. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement wurde am 19.11.2025 zwischen GKV-Spitzenverband, KBV und DKG geschlossen und tritt zum 01.04.2026 in Kraft. Der Änderungsumfang ist inhaltlich klar umgrenzt und betrifft die bundeseinheitlichen Antragsformulare für die Rehabilitation.
Konkret regelt die Änderungsvereinbarung, dass die bundeseinheitlichen Antragsformulare (Anlagen 3a und 3b) in der Version 2.0 in der Fassung vom 01.03.2024 bis einschließlich 31.03.2026 Anwendung finden. Ab dem 01.04.2026 sind die Antragsformulare in der Version 3.0 in der Fassung vom 01.04.2026 zu verwenden.
Das klingt zunächst formal, hat aber unmittelbare organisatorische Konsequenzen. Formularwechsel wirken sich auf Vorlagen, Ausdrucke, Formularverzeichnisse im KIS, hinterlegte Dokumentvorlagen, Schnittstellen zu Formularanbietern und interne Arbeitsanweisungen aus. Häuser, die mit eigenen Vorlagen oder eingescannten Formularen arbeiten, müssen diese fristgerecht ablösen – Anträge auf der alten Version können ab dem Stichtag zurückgewiesen werden und verlängern damit genau jene Wartezeiten, die den Entlasstermin bestimmen.
Für die Krankenhaus-IT ist die relevante Frage daher nicht, ob sich der Rahmenvertrag „grundlegend“ ändert, sondern ob der Stichtag im Formular- und Vorlagenmanagement sauber abgebildet ist: alte Version bis 31.03.2026, neue Version ab 01.04.2026, ohne manuelle Zwischenlösungen. Wo Anträge und Statusinformationen elektronisch ausgetauscht werden, sind zusätzlich die beteiligten Fachverfahren und Schnittstellen einzubeziehen; die technischen Grundlagen dafür beschreibt der Beitrag zu HL7, FHIR und ISiK im Krankenhaus.
- 14. Änderungsvereinbarung vom 19.11.2025
- Inkrafttreten zum 01.04.2026
- Antragsformulare Anlagen 3a und 3b: Version 2.0 bis 31.03.2026
- Ab 01.04.2026: Version 3.0 in der Fassung vom 01.04.2026
- Anpassung von Vorlagen, Formularverzeichnissen und Arbeitsanweisungen
- Prüfung der Formularversorgung in KIS und angebundenen Fachverfahren
Quellen: 14. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement vom 19.11.2025 sowie die Lesefassung des Rahmenvertrages (GKV-Spitzenverband, KBV, DKG). Über diesen geregelten Formularwechsel hinausgehende Änderungen sollten Häuser ausschließlich anhand der offiziellen Veröffentlichungen bewerten.
Warum Entlassmanagement ein operatives Krankenhausproblem ist
Rechtlich ist das Entlassmanagement gut beschrieben. Praktisch scheitert es selten an der Rechtslage, sondern an verteilter Zuständigkeit. Die ärztliche Entscheidung, dass ein Patient entlassen werden kann, ist nur ein Teil des Gesamtprozesses – und häufig nicht der zeitkritische.
Verzögerungen entstehen an typischen, wiederkehrenden Stellen. Sie sind einzeln betrachtet banal und in der Summe der wesentliche Grund dafür, dass entlassfähige Patientinnen und Patienten weiterhin ein Bett belegen. Welche Folgen das für Belegung und Planbarkeit hat, beschreibt der Beitrag zu Krankenhauskapazität und Bettenmanagement.
Charakteristisch ist dabei, dass niemand den Gesamtzustand sieht. Jede Rolle kennt ihren Teil: Der ärztliche Dienst weiß, ob der Brief geschrieben ist, der Sozialdienst kennt den Stand der Nachversorgung, die Krankenhausapotheke kennt die Medikationsfreigabe. Wartet eine Rolle auf eine andere, ist das für keine der beiden systematisch sichtbar – die Verzögerung fällt erst auf, wenn die Entlassung nicht stattfindet.
- Dokumentation oder Entlassbrief noch nicht abgeschlossen
- Pflegerische Anschlussversorgung nicht geklärt
- Kostenübernahme oder Genehmigung offen
- Kein Rehabilitationsplatz verfügbar
- Verordnungen unvollständig oder nicht übergeben
- Transport nicht zum geplanten Zeitpunkt organisiert
- Kommunikationslücken zwischen Berufsgruppen
- Unklare Zuständigkeit für den nächsten Schritt
- Externe Nachversorger zu spät kontaktiert
Das Bett wird in vielen Fällen nicht durch den klinischen Zustand belegt, sondern durch einen offenen Koordinationsschritt, der einen Namen, eine Zuständigkeit und eine erreichbare Lösung hat.
Welche Rolle spielt Digitalisierung?
Digitalisierung hilft im Entlassmanagement nicht dadurch, dass Dokumente elektronisch vorliegen. Sie hilft, wenn der Prozesszustand für alle Beteiligten gleichzeitig sichtbar wird. Ein digitaler Entlassworkflow muss deshalb weniger ein Formularspeicher sein als ein gemeinsames Arbeitsmittel.
Praktisch heißt das: Aufgaben mit Zuständigkeit und Fälligkeit, ein nachvollziehbarer Status je Vorgang, sichtbare Blocker inklusive Wartezeit auf externe Zusagen, und eine Kommunikation, die am Vorgang dokumentiert bleibt statt in Telefonaten zu verschwinden. Erst damit entsteht ein belastbares Bild des erwarteten Entlassungszeitpunkts – abgeleitet aus dem realen Aufgabenstatus statt aus einer früh gesetzten Schätzung.
Ebenso wichtig ist die Einbettung in die bestehende Systemlandschaft. Ein Entlassworkflow, der Patientendaten, Fälle, Diagnosen und Dokumente nicht aus dem KIS übernimmt, erzeugt Doppelerfassung und wird im Alltag umgangen. Sinnvoll ist eine Integration über etablierte Standards, damit die operative Ebene auf denselben Daten arbeitet wie die Systeme, die die Behandlung dokumentieren. Wie ein solcher Ansatz im Detail aussieht, beschreibt der Beitrag zum digitalen Entlassmanagement.
- Gemeinsamer Status über alle beteiligten Rollen
- Aufgaben mit Zuständigkeit und Fälligkeit
- Fristen und Vorlaufzeiten externer Vorgänge
- Sichtbare Blocker statt stiller Wartezeiten
- Dokumentierte Kommunikation am Vorgang
- Vollständigkeitsprüfung der Entlassunterlagen
- Nachvollziehbare Dokumentation des Prozessverlaufs
- Integration mit KIS/EHR über HL7, FHIR und ISiK
Die Rolle von Künstlicher Intelligenz im Entlassmanagement
Künstliche Intelligenz ist im Entlassmanagement dort realistisch, wo sie assistiert: Zusammenfassen vorhandener Informationen, Unterstützung bei der Dokumentation, Hinweise auf fehlende Angaben, Erkennen möglicher Entlassblocker und eine Einschätzung der Entlassbereitschaft auf Basis des Aufgabenstatus. Perspektivisch ist auf einer konsistenten operativen Historie auch eine Prognose des erwarteten Entlassungszeitpunkts denkbar.
Entscheidend ist die Abgrenzung: Assistenz ersetzt keine klinische Entscheidung. Alle generierten Inhalte leiten sich aus den vorhandenen Daten des jeweiligen Patientenfalls ab und werden von qualifizierten Fachpersonen geprüft und freigegeben, bevor sie weiterverwendet werden – Human-in-the-Loop als Grundprinzip. Vertiefend dazu: Künstliche Intelligenz im Entlassmanagement.
Was Krankenhäuser jetzt konkret prüfen sollten
Der Stichtag 01.04.2026 ist ein guter Anlass, das Entlassmanagement nicht nur formal, sondern operativ zu prüfen. Die folgenden Fragen lassen sich in wenigen Gesprächen mit ärztlichem Dienst, Pflege, Sozialdienst, Case Management, Krankenhausapotheke und IT belastbar beantworten.
Als Faustregel gilt: Jede Frage, die nur durch Nachtelefonieren beantwortbar ist, beschreibt einen Prozessschritt ohne verlässliche Transparenz – und damit ein Risiko für den Entlasstermin.
- Sind Zuständigkeiten im Entlassprozess eindeutig definiert?
- Findet das Assessment früh genug im Aufenthalt statt?
- Ist der Entlassplan für alle beteiligten Rollen sichtbar?
- Sind Blocker und Wartezustände systematisch erkennbar?
- Werden externe Nachversorger früh genug kontaktiert?
- Werden Kostenübernahmen rechtzeitig eingeleitet?
- Sind Entlassunterlagen und Entlassbrief vollständig?
- Sind die Antragsformulare Version 3.0 ab 01.04.2026 hinterlegt?
- Lässt sich der Prozess digital nachvollziehen und auswerten?
Praktischer Einstieg: eine Woche Entlassungen retrospektiv betrachten und für jede Verzögerung notieren, welcher Schritt gewartet hat und wer davon wusste.
Fazit: Entlassmanagement ist ein koordinierter operativer Prozess
Modernes Entlassmanagement ist keine Dokumentationsaufgabe. Es ist ein koordinierter operativer Prozess, der medizinische Entscheidung, Entlassplanung, Koordination, Kommunikation, Übergang und Anschlussversorgung verbindet. Der Rahmenvertrag beschreibt den Rahmen dafür; die Umsetzung entscheidet sich in der täglichen Zusammenarbeit der Berufsgruppen.
Die Änderung zum 01.04.2026 ist inhaltlich eng begrenzt, aber sie macht sichtbar, wie stark das Entlassmanagement von Prozessdisziplin abhängt: Ein Formularwechsel wird nur dort geräuschlos, wo Zuständigkeiten, Fristen und Status ohnehin geführt werden.
Genau an dieser Stelle setzt WardPilot an. WardPilot ergänzt bestehende KIS-Systeme um eine operative Ebene für die Entlassungskoordination: eine gemeinsame Sicht auf Entlassbereitschaft, offene Aufgaben, Blocker und Zuständigkeiten über ärztlichen Dienst, Pflege, Sozialdienst, Krankenhausapotheke, Transport und Nachversorgung hinweg.
- Medizinische Entscheidung
- Entlassplanung
- Koordination
- Kommunikation
- Übergang
- Anschlussversorgung
Rahmenvertrag Entlassmanagement 2026: häufige Fragen
Entlassmanagement operativ koordinieren
WardPilot gibt Krankenhausteams eine gemeinsame operative Sicht auf Entlassbereitschaft, offene Aufgaben, Blocker und Anschlussversorgung.