INSIGHTS · DRG & KRANKENHAUSÖKONOMIE

Verweildauer im DRG-System: Wo Krankenhäuser Geld verlieren

Die Verweildauer ist eine der am häufigsten betrachteten Kennzahlen im Krankenhaus – und eine der am häufigsten missverstandenen. Sie beschreibt nicht nur, wie lange eine Behandlung dauert, sondern auch, wie gut ein Haus in der Lage ist, medizinische Entscheidungen organisatorisch umzusetzen.

Im pauschalierenden Entgeltsystem für vollstationäre Krankenhausleistungen (aG-DRG-System) wird ein Behandlungsfall grundsätzlich über eine Fallpauschale vergütet. Die Verweildauer wirkt dabei nicht linear auf den Erlös, sondern über definierte Verweildauergrenzen, die im Fallpauschalen-Katalog des InEK je DRG ausgewiesen sind. Gleichzeitig verursacht jeder Belegungstag Kosten und belegt ein Bett, das für einen anderen Fall nicht verfügbar ist.

Dieser Artikel ordnet die wirtschaftliche und die operative Seite der Verweildauer zusammen: Wie die Vergütung im aG-DRG-System 2026 grundsätzlich zustande kommt, was untere Grenzverweildauer, mittlere Verweildauer und obere Grenzverweildauer bedeuten – und warum ein medizinisch abgeschlossener Behandlungsfall nicht automatisch eine erfolgte Entlassung ist.

Die Grundlagen des Prozesses beschreibt der Beitrag zum Entlassmanagement im Krankenhaus.

Die Auswirkungen auf Belegung und Planbarkeit beschreibt der Beitrag zu Krankenhauskapazität und Bettenmanagement.

Die rechtlichen Anforderungen ab 2026 beschreibt der Beitrag zum Rahmenvertrag Entlassmanagement.

01 · Grundlagen

Was die Verweildauer im DRG-System wirtschaftlich bedeutet

Eine DRG-Fallpauschale vergütet einen Behandlungsfall pauschal, nicht die einzelnen erbrachten Tage oder Leistungen. Jeder Fall wird anhand von Haupt- und Nebendiagnosen, Prozeduren, Alter, Beatmungszeit und weiteren Merkmalen einer Fallgruppe (DRG) zugeordnet. Grundlage dafür sind die Deutschen Kodierrichtlinien, die Klassifikationen ICD-10-GM und OPS sowie der jeweils gültige Fallpauschalen-Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK).

Die Höhe des Entgelts ergibt sich vereinfacht aus zwei Faktoren: der Bewertungsrelation der DRG und dem Landesbasisfallwert. Die Bewertungsrelation drückt den relativen Aufwand einer Fallgruppe im Vergleich zum Durchschnitt aus und ist im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesen. Der Landesbasisfallwert ist der landesweit vereinbarte Preis für eine Bewertungsrelation von 1,0 und wird nach den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) verhandelt. Hinzu kommen weitere Bestandteile wie Zu- und Abschläge, Zusatzentgelte sowie das separat vergütete Pflegebudget.

Entscheidend für das Verständnis der Verweildauer ist: Innerhalb der im Katalog definierten Grenzen verändert ein zusätzlicher oder ein eingesparter Belegungstag das Fallentgelt in der Regel nicht. Die Fallpauschale bleibt gleich – die Kosten des Falls und die Belegung des Bettes verändern sich aber. Wirtschaftlich relevant ist die Verweildauer daher vor allem über die Kostenseite und über die Kapazität, nicht über einen tagesbezogenen Erlös.

Wie sich diese Zusammenhänge auf Belegung und Planbarkeit auswirken, beschreibt der Beitrag zu Krankenhauskapazität und Bettenmanagement.

  • Fallbezogene Vergütung statt Tagespauschale
  • Bewertungsrelation je DRG aus dem Fallpauschalen-Katalog
  • Landesbasisfallwert nach den Vorgaben des KHEntgG
  • Zu- und Abschläge außerhalb der Verweildauergrenzen
  • Pflegepersonalkosten über das Pflegebudget
  • Kostenwirkung je Belegungstag abhängig von der Kostenstruktur

Ob ein einzelner Fall kostendeckend ist, hängt von der konkreten DRG, dem tatsächlichen Ressourceneinsatz und der Kostenstruktur des Hauses ab. Aus der Verweildauer allein lässt sich das nicht ableiten.

02 · Verweildauergrenzen

UGVD, MVD und OGVD: Was die Grenzen bedeuten

Der Fallpauschalen-Katalog weist für jede DRG neben der Bewertungsrelation auch Verweildauerangaben aus. Drei Werte sind operativ und wirtschaftlich besonders relevant: die untere Grenzverweildauer (UGVD), die mittlere Verweildauer (MVD) und die obere Grenzverweildauer (OGVD).

Wird die untere Grenzverweildauer nicht erreicht, sieht das Entgeltsystem einen Abschlag je nicht erreichten Tag vor. Wird die obere Grenzverweildauer überschritten, kommt für die darüber liegenden Tage ein Zuschlag hinzu. Dieser Zuschlag ist ausdrücklich kein zusätzliches Entgelt für Langlieger, sondern ein Teilausgleich – er deckt die tatsächlichen Kosten eines zusätzlichen Belegungstages nicht zwangsläufig.

Die mittlere Verweildauer ist keine Abrechnungsgrenze im gleichen Sinne. Sie beschreibt die im Katalog ausgewiesene durchschnittliche Verweildauer der jeweiligen Fallgruppe und dient unter anderem als Bezugsgröße für weitere Regelungen des Entgeltsystems, etwa bei Verlegungen. Ein Überschreiten der MVD führt nicht automatisch dazu, dass keine Vergütung mehr erfolgt – die Fallpauschale bleibt bestehen, solange die obere Grenzverweildauer nicht überschritten wird.

Die konkreten Tageswerte unterscheiden sich je DRG erheblich und sind ausschließlich dem jeweils gültigen Fallpauschalen-Katalog zu entnehmen. Für das aG-DRG-System 2026 ist der vom InEK veröffentlichte Katalog 2026 maßgeblich.

Verweildauergrenzen im aG-DRG-System – Bedeutung und Wirkung. Die konkreten Tageswerte je DRG stehen im Fallpauschalen-Katalog des InEK.
GrößeBedeutungWirkung auf die VergütungOperative Relevanz
UGVD – untere GrenzverweildauerKürzeste Verweildauer, ab der die Fallpauschale ohne Abschlag abgerechnet wirdBei Unterschreitung Abschlag je nicht erreichten TagSehr frühe Entlassungen und Verlegungen müssen medizinisch und organisatorisch tragfähig sein
MVD – mittlere VerweildauerIm Katalog ausgewiesene durchschnittliche Verweildauer der FallgruppeKeine eigenständige Zu- oder Abschlagsgrenze; Bezugsgröße unter anderem bei VerlegungenOrientierungswert für Planung, Steuerung und internes Controlling
OGVD – obere GrenzverweildauerLängste Verweildauer, die vollständig von der Fallpauschale erfasst wirdBei Überschreitung Zuschlag je zusätzlichen Tag, der die Kosten nicht zwangsläufig decktFrühzeitiges Erkennen von Fällen, die auf eine Überschreitung zulaufen

Alle Angaben zu Grenzverweildauern sind DRG-spezifisch. Aussagen zur wirtschaftlichen Wirkung im Einzelfall setzen die Kalkulation des jeweiligen Hauses voraus.

03 · Operative Realität

Wenn die Behandlung abgeschlossen ist, das Bett aber belegt bleibt

Zwischen medizinischer Entlassfähigkeit und tatsächlicher Entlassung liegt ein organisatorischer Schritt, der in Kennzahlen selten sichtbar wird. Ein Fall kann medizinisch abgeschlossen sein, während weiterhin Aufgaben offen sind, die vor dem Verlassen des Hauses erledigt sein müssen. Solange das gilt, bleibt das Bett belegt – unabhängig davon, wie der Fall abgerechnet wird.

Diese Abhängigkeiten sind meist nicht medizinischer, sondern koordinativer Natur: Dokumente sind nicht fertig, eine Zusage der Anschlussversorgung fehlt, ein Transport ist nicht bestätigt, die Entlassmedikation ist nicht bereitgestellt oder eine pflegerische Übergabe steht aus. Jede einzelne Aufgabe ist lösbar. Problematisch wird es, wenn niemand zeitgleich sieht, welche Aufgabe gerade der Engpass ist und wer sie verantwortet.

Wichtig ist dabei die rechtliche Differenzierung: Aus einer organisatorisch bedingten Verzögerung folgt nicht automatisch, dass die stationäre Behandlung nicht mehr erforderlich ist. Ob die Voraussetzungen der Krankenhausbehandlung weiterhin vorliegen, ist eine medizinische und rechtliche Bewertung im Einzelfall und keine Frage der Ablauforganisation.

  • Fehlende oder unvollständige Dokumentation und Entlassbriefe
  • Offene pflegerische Aufgaben und ausstehende Übergaben
  • Nicht vorbereitete oder nicht verfügbare Entlassmedikation
  • Ungeklärte Anschlussversorgung und fehlende Kostenübernahme
  • Fehlende Kurzzeitpflege- oder Rehabilitationsplätze
  • Nicht bestätigter oder verschobener Krankentransport
  1. Behandlung abgeschlossen
  2. Entlassungsabhängigkeiten offen
  3. Entlassung verzögert
  4. Bett bleibt belegt
  5. Verfügbare Kapazität sinkt
04 · Einordnung

Warum kürzer nicht automatisch besser ist

Eine kurze Verweildauer ist kein Qualitätsmerkmal für sich. Entlassungen, die medizinisch oder organisatorisch nicht tragfähig vorbereitet sind, verlagern Aufwand lediglich nach hinten: in die Nachversorgung, in ungeplante Wiedervorstellungen oder in eine erneute Aufnahme. Auch abrechnungsseitig kann eine sehr kurze Verweildauer über die untere Grenzverweildauer zu Abschlägen führen.

Ebenso wenig belastbar ist die Umkehrung, jeder zusätzliche Tag sei ein definierter Verlust. Wie stark ein Belegungstag wirtschaftlich wirkt, hängt von der DRG, den Grenzverweildauern, der eigenen Kostenstruktur und der Auslastung des Hauses ab. Ein zusätzlicher Tag auf einer voll belegten Station wirkt anders als auf einer Station mit freien Betten.

Zielgröße ist deshalb nicht die kürzeste, sondern die passende Verweildauer: eine Entlassung zum medizinisch vertretbaren und organisatorisch vorbereiteten Zeitpunkt. Operativ steuerbar ist dabei vor allem der organisatorische Anteil – die Frage, ob die notwendigen Schritte rechtzeitig veranlasst und abgeschlossen wurden.

Steuerbar ist nicht der medizinische Behandlungsverlauf, sondern der Zeitpunkt, zu dem organisatorische Voraussetzungen erfüllt sind.

05 · Entlassplanung

Entlassplanung als operativer Hebel

§ 39 Absatz 1a SGB V verankert einen Anspruch auf Entlassmanagement als Teil der Krankenhausbehandlung. Der Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft konkretisiert diesen Auftrag und beschreibt Aufgaben, Zuständigkeiten, Formulare und Kommunikationswege.

Zentral ist der frühe Zeitpunkt: Der voraussichtliche Unterstützungs- und Versorgungsbedarf soll bereits zu Beginn der Behandlung beurteilt werden, nicht erst mit der Feststellung der Entlassfähigkeit. Aus dem Assessment entsteht ein individueller Entlassplan mit den erforderlichen Maßnahmen, Zuständigkeiten und Terminen.

Der wirtschaftliche Effekt einer strukturierten Entlassplanung liegt nicht in einer höheren Fallpauschale, sondern in weniger organisatorisch verursachten Verzögerungen. Aufgaben mit langen Vorlaufzeiten – Kostenübernahmen, externe Zusagen, Hilfsmittelbeschaffung – bestimmen den frühestmöglichen Entlasstermin. Wer sie früh anstößt, verschiebt nicht den medizinischen Verlauf, sondern verhindert Wartezeiten am Ende.

Die rechtlichen Anforderungen und Änderungen ab 2026 beschreibt der Beitrag zum Rahmenvertrag Entlassmanagement.

  • Frühes Assessment des Versorgungsbedarfs
  • Individueller Entlassplan mit Terminen und Zuständigkeiten
  • Frühe Einbindung von Sozialdienst und Case Management
  • Rechtzeitige Klärung von Kostenübernahmen
  • Verbindliche Abstimmung mit externen Nachversorgern
  • Dokumentierte Übergabe an die Weiterbehandelnden
06 · Kapazität

Von der Verweildauer zur Krankenhauskapazität

Verweildauer und Kapazität sind zwei Sichten auf denselben Vorgang. Jede Entlassung gibt ein Bett frei, jede Verzögerung hält es gebunden. Die verfügbare Kapazität eines Hauses ergibt sich damit weniger aus der Zahl der aufgestellten Betten als aus der Frage, wie verlässlich und wie früh am Tag Entlassungen tatsächlich stattfinden.

Praktisch relevant ist dabei die Tagesverteilung. Wenn Entlassungen sich am späten Nachmittag häufen, während Aufnahmen und elektive Eingriffe am Morgen geplant werden, entsteht ein Engpass, der in der Belegungsstatistik nicht auffällt, im Stationsalltag aber täglich spürbar ist.

Für die Steuerung bedeutet das: Planbare Kapazität setzt einen belastbar erwarteten Entlasszeitpunkt voraus. Dieser lässt sich aus dem Status offener Aufgaben ableiten – vorausgesetzt, dieser Status ist überhaupt strukturiert erfasst.

  1. Verweildauer
  2. Entlassungen
  3. Bettenverfügbarkeit
  4. Patientenfluss
  5. Krankenhauskapazität
07 · Handlungsfelder

Was Krankenhäuser operativ beeinflussen können

Weder die Bewertungsrelation einer DRG noch der Landesbasisfallwert sind auf Stationsebene beeinflussbar. Beeinflussbar ist der organisatorische Anteil der Verweildauer: die Zeit zwischen medizinischer Entlassfähigkeit und tatsächlicher Entlassung.

Dafür braucht es keine zusätzliche Dokumentationspflicht, sondern eine gemeinsame Sicht auf den Prozesszustand. Entscheidend sind drei Informationen je Fall: Was ist offen, wer ist verantwortlich, was blockiert gerade. Sind diese Informationen für alle Beteiligten gleichzeitig sichtbar, werden Verzögerungen erkennbar, solange sie noch lösbar sind.

  • Transparenz über offene Aufgaben je Patient
  • Klare Zuständigkeiten statt informeller Absprachen
  • Frühzeitiges Erkennen von Entlassungsblockern
  • Koordination zwischen ärztlichem Dienst, Pflege, Apotheke und Nachversorgung
  • Frühzeitige Vorbereitung von Dokumenten und Entlassmedikation
  • Verlässliche Kommunikation des erwarteten Entlasszeitpunkts

Der operative Hebel liegt nicht in der Verkürzung von Behandlungen, sondern in der Vermeidung vermeidbarer Wartezeiten am Ende des Aufenthalts.

08 · WardPilot

WardPilot als operative Ebene der Entlassungskoordination

WardPilot setzt an genau dieser Stelle an: bei der Koordination der Aufgaben, die zwischen medizinischer Entlassfähigkeit und tatsächlicher Entlassung liegen. Ärztlicher Dienst, Pflege, Krankenhausapotheke, Transport und die Anschlussversorgung arbeiten mit einer gemeinsamen operativen Sicht auf offene Aufgaben, Zuständigkeiten, Blocker und Entlassbereitschaft.

WardPilot ist dabei bewusst keine Abrechnungs- oder Controlling-Anwendung. WardPilot berechnet keine DRG-Erlöse, bewertet nicht die Wirtschaftlichkeit einzelner Fälle und bestimmt keinen wirtschaftlich optimalen Entlasszeitpunkt. Die Vergütungslogik bleibt dort, wo sie hingehört – im Entgeltsystem und im medizinischen Controlling.

Der Beitrag von WardPilot liegt auf der operativen Ebene: sichtbar machen, was einer Entlassung noch entgegensteht, und wer den nächsten Schritt verantwortet. WardPilot ergänzt das bestehende KIS als führendes System und ist auf eine Anbindung über Standards wie HL7 und FHIR ausgelegt, damit keine Parallel­dokumentation entsteht.

  • Offene ärztliche Aufgaben
  • Pflegerische Aufgaben und Übergaben
  • Entlassmedikation
  • Anschlussversorgung
  • Transport
  • Entlassbereitschaft und operative Blocker
FAQ

Verweildauer und DRG: häufige Fragen

Entlassungen operativ koordinieren

WardPilot gibt Krankenhausteams eine gemeinsame operative Sicht auf offene Aufgaben, Zuständigkeiten, Blocker und Entlassbereitschaft.